Alternativen Heilbehandlungen von der Steuer absetzbar?
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Alternativen Heilbehandlungen von der Steuer absetzbar?

Aktualisiert: 21. März 2023

Unter besonderen Umständen sind diese Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. JA.


Folgender Fall ist eingetreten bei alternativen Heilbehandlungen und wurde vom Bundesfinanzgericht als richtig empfunden.

Eine krebserkrankte Steuerpflichtige möchte gerne Kosten einer alternativen Heilbehandlung durch einen deutschen Heilpraktiker (dieser Heilpraktiker hatte in Österreich keine Zulassung) als außergewöhnliche Belastung absetzen. Die Heilbehandlung war zur Stärkung des Immunsystems begleitend zur Krebsbehandlung erforderlich. Das Bundesfinanzgericht hat der Steuerpflichtigen zugestimmt, dass sie die Kosten absetzen kann.


LBG schreibt: „Im Entscheidungsfall erachtete das Bundesfinanzgericht die Sinnhaftigkeit der Stärkung des Immunsystems bei einer Krebserkrankung ´außer Zweifel‘. Außerdem bestätigte ein Arzt die medizinische Indikation. Die Aufwendungen für die alternative Heilbehandlung waren als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (abzüglich Selbstbehalt).“ (BFG vom 06.05.2016, RV/1100626/2014)


Wichtig ist, dass die alternativmedizinische Heilbehandlung medizinisch indizierte wurde (z.B. Überweisung von einem Arzt oder eine ärztliche Bestätigung).

Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass aus steuerlicher Sicht es keine Priorität einer schulmedizinischen Methode gegenüber einer alternativmedizinischen Methode gibt.

Wenn diese alternativmedizinische Behandlungsmethoden durch Zwang entstanden ist (medizinisch indiziert), dann ist die Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung gegeben. Diese medizinische Indikation (kann eine ärztliche Überweisung sein, oder auch ein anderer Nachweis der medizinischen Indikation, oder eine ärztliche Bestätigung sein) ist notwendig. Mit dieser medizinischen Indikation sind die Kosten für die Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen.


Nicht absetzbar sind Kosten, für

  • Cranio Sakral-Behandlung (VwGH v. 23.5.96, 95/15/0018, GZ. RV/1464-W/08, RV/1465-W/08)

  • oder Nahrungsergänzungsmittel.


Weiterlesen:


Quelle: LBG

 

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