Welche Kosten kann ich für mein beeinträchtigtes Kind absetzen?
Aktualisiert: 25. Mai
Ein Kind gilt ab einem Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent als behindert. Je nach Ausmaß der Behinderung stehen verschiedene Freibeträge zu.
Freibeträge für Kinder mit 25 bis 49%-iger Behinderung
Für Kinder mit 25 bis 49%-iger Behinderung stehen dir folgende Freibeträge zu:
25% bis 34% - 124 Euro Jahresfreibetrag
35% bis 44% - 164 Euro Jahresfreibetrag
45% bis 49% - 401 Euro Jahresfreibetrag
Zusätzlich können die pauschalen Freibeträge für notwendige Diätverpflegung, Kosten der Heilbehandlung oder die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) in deiner Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Freibeträge für Kinder ab 50%-iger Behinderung ohne Pflegegeldbezug
Für Kinder ab einer 50%-igen Behinderung OHNE Pflegegeldbezug steht erhöhte Familienbeihilfe zu.
Der Antrag für die erhöhte Familienbeihilfe ist beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Neben der erhöhten Familienbeihilfe steht ein Freibetrag von monatlich 262 Euro zu und es können
Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (zum Beispiel Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung),
Kosten für Heilbehandlungen und
Schulgeld für eine Behindertenschule oder -werkstätte
als außergewöhnliche Belastung in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.
Beachte: Die Kosten für Diätverpflegung können neben dem Freibetrag von 262 Euro nicht berücksichtigt werden.
Freibeträge für Kinder ab 50%-iger Behinderung mit Pflegegeldbezug
Für Kinder ab einer 50%-iger Behinderung MIT Pflegegeldbezug steht erhöhte Familienbeihilfe zu.
Der Antrag für erhöhte Familienbeihilfe ist beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
Es ist der Freibetrag von 262 Euro monatlich, um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen.
Ist das erhaltene Pflegegeld monatlich höher als 262 Euro, steht kein Pauschalbetrag zu.
Als außergewöhnliche Belastung können zusätzlich folgende Aufwendungen geltend gemacht werden:
nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel,
Kosten der Heilbehandlung wie Arztkosten und Spitalskosten, Medikamente
Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- bzw. Pflegeschule oder der Behindertenwerkstätte,
Transportkosten zwischen der Wohnung des behinderten Kindes und Sonder- beziehungsweise Pflegeschule oder der Behindertenwerkstätte, die wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen, abzüglich Ersatzleistungen für diese Fahrten.
Beachte: Wird das Pflegegeld für die Unterbringung in einem Internat oder in einer Wohngemeinschaft einbehalten, stellen diese Kosten (zum Beispiel der Wohnhausbeitrag in Wien oder die Kostenersätze an die jeweiligen Landesregierungen) eine außergewöhnliche Belastung dar.
Beachte: Den Freibetrag für ein eigenes KFZ oder den Freibetrag für Taxikosten für behinderte Kinder kannst du leider nicht als außergewöhnliche Belastung in deiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
Steuertipp
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Diese Information wurde im Rahmen des Projektfonds Arbeit 4.0 des Zukunftsprogramms der AK Niederösterreich gefördert.
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