Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt absetzbar. Absetzbar sind prinzipiell alle selbst bezahlten und nicht von Versicherungen rückerstattete Krankheitskosten, darunter fallen auch Betreuungskosten wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit.
Wichtig: Es ist ein Nachweis, zum Beispiel durch einen ärztlichen Befund oder durch den Bezug von Pflegegeld, zu erbringen. Folgende Kosten können bei Unterbringung im Alters- oder Pflegeheim geltend gemacht werden:
+ Heimkosten (Unterbringung und Verpflegung)
- weniger öffentlicher Zuschüsse für die Pflegebedürftigkeit oder Hilfsbedürftigkeit sowie
- weniger des Selbstbehalts für die Ersparnis im eigenen Haushalt von 5,23 Euro je Tag (beinhaltet die Reduktion der Verpflegung und Wohnkosten, wenn du nicht im Haushalt wohnst).
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Summe an steuerlich absetzbaren Betreuungskosten
Du kannst das auch bei einer Pflege im eigenen Heim als Aufwendungen absetzen. Öffentliche Zuschüsse wie das Pflegegeld müssen dann gegengerechnet werden. Ist das Einkommen und die Summe der öffentlichen Zuschüsse wie Pflegegeld des zu Pflegenden geringer als das benötigte Geld? Dann können Unterhaltsverpflichtete wie Eltern oder Kinder die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend machen.
Wichtig beim Vererben: Wurde das Haus in den letzten sieben Jahre vererbt, nimmt das Finanzamt an, dass du nicht mittellos bist.
Wichtig bei Behinderung: Wenn eine langandauernde Krankheit vorliegt, kann es sein, dass es unter Behinderung fällt. Der Umstand ist durch einen Arzt zu klären. In diesem Fall ist das vorteilhaft, da Freibeträge für Behinderung oder die tatsächlichen Kosten ohne Selbstbehalt steuerlich wirksam sind.
Steuertipp
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