Gleichberechtigung: Kindererziehungszeiten und Pensionssplitting
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Gleichberechtigung: Kindererziehungszeiten und Pensionssplitting

Aktualisiert: 2. Feb. 2023

Viele Mütter und Väter schränken ihre Erwerbstätigkeit ein, um sich der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu widmen.

Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung

Versicherungszeiten sind nicht nur solche Zeiten, in denen ein Beitrag entrichtet wurde (Beitragszeiten), auch Zeiten der Kindererziehung gelten als Versicherungsmonate. Kindererziehungszeiten werden dabei pro Kind jenem Elternteil angerechnet, welcher das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. In der Pensionsversicherung werden bis zu vier Jahre (48 Monate pro Kind, 60 Monate bei Mehrlingsgeburten) als Kindererziehungszeiten angerechnet. Mit dieser Regelung werden Lücken im Versicherungsverlauf vermieden und der spätere Pensionsanspruch erhöht. Für Zeiten der Kindererziehung wird eine Beitragsgrundlage von 1.986,04 Euro (2021) monatlich herangezogen und am persönlichen Pensionskonto angerechnet. Dieser Wert wird jährlich angepasst (erhöht).

Als Kinder gelten leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.


Überschneiden sich Kindererziehungszeiten durch die Geburt eines weiteren Kindes, endet die Kindererziehungszeit für das erste Kind mit Beginn der Kindererziehungszeit für das zweite Kind.


Liegt während der Kindererziehungszeit eine Erwerbstätigkeit vor, wird dieser Zeitraum als einfache Versicherungszeit berücksichtigt. Für die spätere Pensionshöhe wird jedoch die für die Kindererziehungszeit festgelegte Beitragsgrundlage hinzugeschlagen.


Freiwilliges Pensionssplitting

Seit 2005 gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings. Damit kann der Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten sieben Jahre bis zu 50 Prozent der Pensionskontogutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils übertragen lassen, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet.


Eine solche Übertragung kann bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Das Pensionssplitting wurde eingeführt, um auf freiwilliger Basis den durch die Kindererziehungszeit entstehenden Verlust durch Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf dem Pensionskonto zwischen Eltern auszugleichen.


Wie viel kann übertragen werden?

Die Übertragungshöhe kann für jedes einzelne Jahr entschieden werden.

Dabei sind folgende gesetzliche Grenzen zu beachten:

  • Es können nur Gutschriften aus einer Erwerbstätigkeit übertragen. Gutschriften aus einem Versicherungsschutz wegen Arbeitslosigkeit, Kranken-, Wochen- oder Übergangsgeldbezug, Präsenz- oder Zivildienst, Kindererziehung oder einer freiwilligen Versicherung sind nicht übertragbar.

  • In jedem Kalenderjahr können höchstens 50 Prozent der Gutschrift aus Erwerbstätigkeit übertragen werden.

  • Es kann nur so viel übertragen werden, dass im Pensionskonto des übernehmenden Elternteils die Jahres-Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird.

  • Die Übertragung kann als Betrag erfolgen oder als Prozentsatz der Gutschrift. Der zulässige Betrag wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger berechnet.

  • Es sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.


Was ist zu tun, um eine Gutschrift zu übertragen?

Die Übertragung muss bis spätestens zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger (das ist jener Träger, bei dem der überwiegend erwerbstätige Elternteil pensionsversichert ist) beantragt werden.


Vor der Übertragung müssen die Versicherungszeiten und Gutschriften für die betroffenen Kalenderjahre endgültig feststehen. Es muss der Einkommensteuerbescheid abgewartet werden. Das betrifft hauptsächlich selbstständig Erwerbstätige.


Du kannst vorerst formlos den Übertragungsantrag stellen und die Vereinbarung über die Höhe erst später nachreichen, wenn alle notwendigen Daten vorhanden sind. Weiters muss mit dem anderen Elternteil eine Vereinbarung über die Übertragung abgeschlossen werden.


Eine Übertragung ist nicht mehr möglich, wenn einer der Elternteile bereits Anspruch auf eine Eigenpension (Alterspension, vorzeitige Alterspension, Korridorpension, Schwerarbeitspension, Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension) oder einen Ruhegenuss als Beamter hat.


Eine getroffene Vereinbarung ist unwiderruflich, sobald die Übertragung durchgeführt und der Bescheid darüber zugestellt wurde. Die Übertragung kann anschließend nicht mehr herabgesetzt oder widerrufen werden. Formulare für die Beantragung der „Übertragung von Kindererziehungszeiten“ können beim zuständigen Pensionsversicherungsträger bezogen werden.




 

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